Welche Produkte betroffen sind, welche Ausnahmen gelten und warum Hersteller die Austauschbarkeit von Batterien bereits heute berücksichtigen sollten
Die Europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gilt bereits seit dem 18. Februar 2024. Viele Unternehmen beschäftigen sich inzwischen mit Kennzeichnung, technischer Dokumentation, Konformitätsnachweisen und neuen Informationspflichten. Weitere Anforderungen treten jedoch schrittweise in Kraft.
Ein wichtiger Meilenstein folgt am 18. Februar 2027. Ab diesem Zeitpunkt gelten für viele batteriebetriebene Produkte neue Vorgaben zur Austauschbarkeit der eingesetzten Batterie. Damit beeinflusst die Verordnung unmittelbar die Produktentwicklung.
Grundlegende Informationen zur Batterieverordnung finden Sie in unseren bestehenden Beiträgen:
- Die neue Europäische Batterieverordnung EU 2023/1542: Was Sie wissen müssen
- Ein Jahr neue Europäische Batterieverordnung EU 2023/1542: Interview mit Sönke Zacher
Was fordert die EU ab Februar 2027?
Die neuen Vorgaben sollen sicherstellen, dass der Austausch einer verschlissenen Batterie nicht dazu führt, dass ein ansonsten funktionsfähiges Gerät ersetzt werden muss. Für Hersteller wird die spätere Zugänglichkeit der Batterie damit zu einem wichtigen Kriterium bei der Entwicklung neuer Produkte.
Ab dem 18. Februar 2027 müssen Gerätebatterien grundsätzlich während der Lebensdauer des Produkts entnommen und ausgetauscht werden können. Bei Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes oder E-Scooter muss der Austausch durch unabhängiges Fachpersonal möglich sein.
Für Gerätehersteller ergeben sich insbesondere folgende Anforderungen:
- Batteriewechsel im Produktdesign berücksichtigen
- Batterie ausreichend zugänglich integrieren
- Anleitungen und Sicherheitsinformationen bereitstellen
- sicheren Austausch ermöglichen
- kompatible Ersatzbatterien verfügbar halten
Sönke Zacher, Senior Project Manager Battery Solutions bei Jauch, ordnet die Auswirkungen ein:
„Viele Unternehmen beschäftigen sich aktuell vor allem mit Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten. Die Anforderungen zur Austauschbarkeit zeigen jedoch, dass die Batterieverordnung zunehmend direkten Einfluss auf die technische Produktgestaltung nimmt.“

Warum wurde diese Regelung eingeführt?
Fest verbaute Batterien erschweren häufig Reparaturen und können die Nutzungsdauer eines Produkts begrenzen. Die EU möchte deshalb den Austausch von Batterien erleichtern, die Lebensdauer von Geräten verlängern und unnötigen Elektroschrott vermeiden. Gleichzeitig sollen Recycling und Kreislaufwirtschaft gestärkt werden.
Welche Geräte sind betroffen?
Besonders relevant sind die Vorgaben für Gerätebatterien. Diese werden in zahlreichen Anwendungen eingesetzt, darunter Sensoren und IoT-Geräte, Smart-Home-Produkte, Mess- und Prüfgeräte, Zutrittskontrollsysteme oder mobile Industrieelektronik.
Entscheidend ist die korrekte Zuordnung zur jeweiligen Batteriekategorie. Sie bestimmt, welche Anforderungen gelten und wer die Batterie später austauschen können muss.
Warum sorgt die neue Vorgabe für Diskussionen?
Die Zielrichtung der Verordnung ist klar. In der praktischen Umsetzung bleiben jedoch verschiedene Auslegungsfragen offen, etwa bei fest integrierten Batterien, verklebten oder vergossenen Gehäusen sowie bei der Abgrenzung zwischen Geräte- und Industriebatterien. Auch die Voraussetzungen für mögliche Ausnahmen werden derzeit intensiv diskutiert.
Sönke Zacher erklärt: „Wer die Anforderungen erst kurz vor der Markteinführung betrachtet, riskiert aufwendige Anpassungen. Deshalb sollte die Frage der Austauschbarkeit bereits in den frühen Entwicklungsphasen berücksichtigt werden.“
Welche Auswirkungen hat das auf die Produktentwicklung?
Die Austauschbarkeit einer Batterie betrifft nicht nur das Gehäusedesign. Mechanik, Elektronik und Servicekonzepte müssen so aufeinander abgestimmt werden, dass die Batterie sicher zugänglich und austauschbar bleibt, ohne Stabilität, Schutzart oder Betriebssicherheit zu beeinträchtigen. Besonders bei kompakten oder abgedichteten Geräten entstehen dabei häufig Zielkonflikte zwischen Robustheit, Lebensdauer, Bedienbarkeit und Servicefreundlichkeit.
Die Austauschbarkeit einer Batterie betrifft nicht nur das Gehäusedesign. Mechanik, Elektronik und Servicekonzepte müssen so aufeinander abgestimmt werden, dass die Batterie sicher zugänglich und austauschbar bleibt, ohne Stabilität, Schutzart oder Betriebssicherheit zu beeinträchtigen. Besonders bei kompakten oder abgedichteten Geräten entstehen dabei häufig Zielkonflikte zwischen Robustheit, Lebensdauer, Bedienbarkeit und Servicefreundlichkeit.
Ersatzbatterien: Eine häufig übersehene Anforderung
Die Austauschbarkeit der Batterie endet nicht beim Produktdesign. Nach Artikel 11 Absatz 7 der Batterieverordnung müssen kompatible Ersatzbatterien grundsätzlich noch mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätemodells verfügbar sein. Hersteller sollten daher bereits in der Entwicklung auf langfristig verfügbare Zelltypen, eine geeignete Ersatzteilstrategie und die erforderliche Dokumentation achten. Die regulatorischen Anforderungen reichen damit über die Serienfreigabe eines Produkts hinaus.
Welche Ausnahmen gibt es?
Nicht bei jedem Produkt lässt sich eine Batterie ohne Weiteres durch den Endnutzer austauschen. Besondere Sicherheitsanforderungen, der Schutz vor Wasser oder spezifische Einsatzbedingungen können abweichende Lösungen erforderlich machen.
Die Verordnung sieht deshalb Ausnahmen und Sonderregelungen vor. Diese müssen jedoch für das jeweilige Produkt technisch begründet und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ab August 2027 rückt auch die Lieferkette stärker in den Fokus
Während die Vorgaben ab Februar 2027 vor allem die Produktgestaltung betreffen, folgt im August 2027 ein weiterer regulatorischer Schritt. Dann werden für betroffene Unternehmen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette relevant.
Im Mittelpunkt stehen dabei Rohstoffe Lithium, Kobalt, Nickel und Naturgraphit. Unternehmen müssen Risiken in der Lieferkette bewerten, geeignete Prozesse etablieren sowie Herkunft und Verarbeitung relevanter Rohstoffe nachvollziehbar dokumentieren. Entwicklung, Einkauf, Qualitätsmanagement und Compliance werden dadurch künftig noch enger zusammenarbeiten müssen.
Die Sorgfaltspflichten gelten derzeit nur für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro. Allerdings prüft die EU aktuell eine Anhebung dieses Schwellenwerts auf 150 Millionen Euro. Dadurch könnte sich der Kreis der betroffenen Unternehmen künftig verändern.
Fazit: Anforderungen frühzeitig in Projekte integrieren
Die Vorgaben ab 2027 betreffen nicht nur die Batterie als einzelne Komponente. Sie wirken sich auf das gesamte Produkt aus – von der Konstruktion über die elektrische Sicherheit bis zur Ersatzteilversorgung und Lieferkettendokumentation.
Unternehmen sollten deshalb bereits zu Beginn eines Projekts klären:
- Welche Batteriekategorie liegt vor?
- Wer muss die Batterie austauschen können?
- Welche konstruktiven Anpassungen sind erforderlich?
- Besteht ein begründeter Ausnahmetatbestand?
- Wie wird die langfristige Ersatzteilversorgung sichergestellt?
- Welche Informationen werden aus der Lieferkette benötigt?
Damit verändert sich die zentrale Entwicklungsfrage: Es geht nicht mehr nur darum, welche Batterie technisch zur Anwendung passt. Entscheidend ist auch, wie sie sicher, servicefreundlich und regulatorisch konform in das Gesamtsystem integriert werden kann.
Hinweis: Der Beitrag bietet einen allgemeinen technischen und regulatorischen Überblick. Er stellt keine Rechtsberatung dar.
*Beitragsbild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt.


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